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Arbeitszeit von Studienleiterinnen und -leitern ist teilweise neu zu ermitteln

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die pauschaliert durch Zeitansätze bestimmten Arbeitszeiten von Studienleiterinnen und Studienleitern des Institut für Qualitätsentwicklung Schleswig-Holstein (IQSH) sind teilweise unwirksam.

Das Bildungsministerium hatte die Arbeitszeiten im Mai 2016 durch eine Landesverordnung neu festgelegt. Die dabei gewählten Pauschalen für aufgewandte Fahrzeiten hält der 2. Senat für nicht sachgerecht, weil die dazu durchgeführten Erhebungen bei 14 Studienleiter/innen nicht ausreichend repräsentativ seien. Die Kürzungen bei den Vor- und Nachbereitungszeiten von Veranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildung seien hingegen sachlich nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden.

Das Gericht räumt dem Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleiter zwar einen weiten Gestaltungsspielraum ein, weil deren Arbeitszeit - wie bei Lehrern - durch ein hohes Maß an eigenverantwortlicher Arbeit gekennzeichnet sei, allerdings sei der gesetzliche Rahmen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 41 Stunden zu beachten.

Antragstellerin war eine betroffene Studienleiterin. Sie hatte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens speziell gegen die in der Anlage zu § 3 der Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des IQSH von Mai 2016 (StLAZVO) enthaltenen Bestimmungen gewandt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - Az: 2 KN 1/17

Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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