Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.958 Anfragen

Einvernehmliche Änderung der Hauptleistungspflichten eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages während der Dauer des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG schließt eine Befristung nach Satz 1 aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Allerdings regelt § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG den Fall der Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und nicht den seiner Verlängerung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2002 - Az: 3 Sa 1469/01). Die Verlängerung des Arbeitsvertrages ist kein Anwendungsfall des Satzes 2 der genannten Bestimmung. Andernfalls würde § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG das ausschließen, was § 14 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. TzBfG gerade zulässt, nämlich die bis zu dreimalige Verlängerung des ursprünglich ohne Sachgrund geschlossenen Arbeitsvertrages. Die Verlängerung eines im Zeitpunkt des Änderungsvertragsschlusses noch nicht beendeten Arbeitsverhältnisses verstößt nicht gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Es ist deshalb ohne weiteres zulässig, einen befristeten Arbeitsvertrag vor seinem Ablauf zu verlängern, also bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen alleine den Endtermin hinauszuschieben.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Danke
Verifizierter Mandant
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant