Es liegt ein sachlicher Grund vor, der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, wenn ein vorübergehender Mehrbedarf besteht und feststeht, daß erst nach einer mehrwöchigen Unterbrechung weitere staatlich geförderte Anschlußmaßnahmen in Betracht kommen.
BAG - Az: 7 AZR 362/03
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