Ein unverbindliches
Wettbewerbsverbot kann nicht durch eine Vertragsstrafenvereinbarung geschützt werden. Ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot ist nicht geeignet, ein berechtigtes geschäftliches Interesse im Bereich eines Reisebüros zu schützen, wenn die
Arbeitnehmerin als Reiseverkehrskauffrau im Bereich Kreuzfahrten tätig ist.
Ein Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses eines Prinzipals dient (§ 74a Abs. 1 S. 1 HGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein berechtigtes Geschäftsinteresse des
Arbeitgebers anzuerkennen, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch in den Kunden- oder Lieferantenkreis verhindern soll (vgl. BAG, 01.08.1995 - Az: 9 AZR 884/93). Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt nicht als berechtigtes geschäftliches Interesse (BAG, 01.08.1995 - Az: 9 AZR 884/93).
Bei § 74a HGB handelt es sich um eine rechtshindernde Einwendung, so dass für diese grundsätzlich der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist. Allerdings ist im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet, die Gefährdung eines berechtigten Interesses darzulegen (vgl. BAG, 01.08.1995 - Az: 9 AZR 884/93; LAG Baden-Württemberg, 30.01.2008 - Az: 10 Sa 60/07). Bei Prüfung des berechtigten geschäftlichen Interesses ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich der Arbeitgeber auf die Wettbewerbsabrede beruft.
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