Ob die Zahlung einer Zulage für eine bestimmte Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit nur vorübergehend reduzieren, während andere Teilzeitbeschäftigte mit gleicher Arbeitszeit diese Zulage nicht erhalten, gem. § 4 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, hängt von einer umfangreichen Prüfung ab. Maßgeblich ist, ob tatsächlich Gründe wie z. B. die Fachkräftegewinnung oder die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Differenzierung bestehen.
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