Ob die Zahlung einer Zulage für eine bestimmte Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit nur vorübergehend reduzieren, während andere Teilzeitbeschäftigte mit gleicher Arbeitszeit diese Zulage nicht erhalten, gem. § 4 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, hängt von einer umfangreichen Prüfung ab. Maßgeblich ist, ob tatsächlich Gründe wie z. B. die Fachkräftegewinnung oder die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Differenzierung bestehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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