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Streikuntersagung im einstweiligen Rechtsschutz

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ob die Zahlung einer Zulage für eine bestimmte Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit nur vorübergehend reduzieren, während andere Teilzeitbeschäftigte mit gleicher Arbeitszeit diese Zulage nicht erhalten, gem. § 4 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, hängt von einer umfangreichen Prüfung ab. Maßgeblich ist, ob tatsächlich Gründe wie z. B. die Fachkräftegewinnung oder die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Differenzierung bestehen.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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