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Trotz eigenem Kfz sozialversicherungspflichtig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Personen, die ihr eigenes Auto bei ihrer Tätigkeit für eine Firma einsetzen, können dennoch abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sein, soweit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Seit 2003 ist die 64Jährige als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die FullServiceHygienelösungen anbietet. An vier Tagen wöchentlich lieferte sie Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus und erledige Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme. Im Jahr 2011 beantragte sie die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte hierauf fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig ist. Denn die Firma bestimme das Tätigkeitsgebiet der Frau, gebe ihr Anweisungen, kontrolliere deren Arbeit und stelle die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem müsse die Frau Kleidung der Firma tragen. Demgegenüber begründe der Umstand, dass die Frau ein eigenes Fahrzeug nutzen müsse, keine selbstständige Tätigkeit. Insoweit wies die Rentenversicherung darauf hin, dass das Auto in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen müsse.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts begründet der Einsatz eines eigenen Fahrzeuges allein keine selbstständige Tätigkeit. Die Frau sei in den Betrieb der Firma eingegliedert. Sie habe täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbeschilder am Auto anbringen müssen. Sie sei damit gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeuges stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte. Denn die Frau habe nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


LSG Hessen, 24.11.2016 - Az: L 1 KR 57/16

ECLI:DE:LSGHE:2016:1124.L1KR57.16.0A

Quelle: PM des LSG Hessen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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