Regelmäßig ist ein befristeter Arbeitsvertrag dann gerechtfertigt, wenn die Einstellung als Vertretung für einen zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer erfolgte.
Es ist für den Sachgrund der Vertretung nicht erforderlich, daß der Vertreter die Tätigkeiten des zu vertretenden Arbeitnehmers durchführt. Eine mittelbare Vertretung ist ebenfalls möglich, sofern zwischen Ausfall und Einstellung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies kann bereits dann gegeben sein, wenn die Möglichkeit bestand, den zu vertretenden Arbeitnehmer in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen, beispielsweise auf dem Wege des Direktionsrechts.
Es genügt der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, wenn dem Personalrat der Sachgrund für die Befristung mitgeteilt wird, unaufgefordert müssen die näheren Umstände nicht dargelegt werden. Hierfür ist die Aufforderung des Personalrats notwendig.
Es ist für den Sachgrund der Vertretung nicht erforderlich, daß der Vertreter die Tätigkeiten des zu vertretenden Arbeitnehmers durchführt. Eine mittelbare Vertretung ist ebenfalls möglich, sofern zwischen Ausfall und Einstellung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies kann bereits dann gegeben sein, wenn die Möglichkeit bestand, den zu vertretenden Arbeitnehmer in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen, beispielsweise auf dem Wege des Direktionsrechts.
Es genügt der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, wenn dem Personalrat der Sachgrund für die Befristung mitgeteilt wird, unaufgefordert müssen die näheren Umstände nicht dargelegt werden. Hierfür ist die Aufforderung des Personalrats notwendig.
BAG, 10.03.2004 - Az: 7 AZR 397/03
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