Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Berechtigung einer
Abmahnung ist nur insoweit nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen, als Form und Umstände der Abmahnung gemeint sind.
Ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich ist ein
Arbeitnehmer, dem gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen worden ist, wegen sich hieraus ergebenden Belastungen für das
Arbeitsverhältnis befugt, die Berechtigung dieser Abmahnung überprüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere, weil in der Regel eine Abmahnung einer
Kündigung vorauszugehen hat, § 314 BGB.
Zweck der Abmahnung ist, den Empfänger der Erklärung an seine vertraglichen Pflichten zu erinnern und ihn zu ermahnen, künftig wieder vertragsgerecht zu arbeiten.
Die Abmahnung unterliegt nicht einer Verhältnismäßigkeitskontrolle. Vielmehr stellt das Erfordernis einer berechtigten Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bereits einen Ausfluss des Billigkeitsprinzips und der Interessenabwägung, die auch im
Kündigungsschutzgesetz ihren Niederschlag gefunden hat, dar.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit von Bedeutung, als Form und Umstände der Abmahnung gemeint sind, nicht die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt.
Ebenso ist für den
Gleichbehandlungsgrundsatz im Abmahnungsrecht nicht Raum.