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Befristung des Arbeitsverhältnisses durch Altersgrenzenregelung im Arbeitsvertrag

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Vollendung eines bestimmten Lebensalters des Arbeitnehmers endet, stellt eine Befristung des Arbeitsverhältnisses dar. Für die Wirksamkeit einer solchen Befristung bedarf es grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Die gesetzliche Regelung in § 41 SGB VI konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen eine Altersgrenzenvereinbarung zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann.

Nach § 41 SGB VI gilt eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber grundsätzlich als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt abgeschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Die Vorschrift stellt dabei nicht darauf ab, dass in der Vereinbarung ausdrücklich eine Verknüpfung zwischen der vereinbarten Altersgrenze und dem Anspruch auf Altersrente hergestellt wird. Es genügt, wenn die objektiven Voraussetzungen vorliegen, also der Arbeitnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt tatsächlich eine Rente wegen Alters beantragen kann.

Die Dreijahresfrist bezieht sich auf den Zeitraum vor dem in der Vereinbarung vorgesehenen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, nicht etwa auf den Zeitraum vor Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. BAG, 17.04.2002 - Az: 7 AZR 40/01). Wird beispielsweise eine Altersgrenze von 63 Jahren vereinbart, muss die Vereinbarung innerhalb der drei Jahre vor Vollendung des 63. Lebensjahres, also frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, geschlossen oder bestätigt werden.

Der sachliche Grund für die Befristung durch eine Altersgrenzenregelung ergibt sich aus zwei wesentlichen Elementen: Zum einen muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Altersrente haben, wodurch seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert ist. Das bloße Erreichen einer bestimmten Altersgrenze allein reicht nicht aus, da das Arbeitsverhältnis die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitnehmers darstellt und ihm seine persönliche Selbstverwirklichung ermöglicht (vgl. BAG, 14.08.2002 - Az: 7 AZR 469/01 und BAG, 11.06.1997 - Az: 7 AZR 186/96).

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