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Wer seinen Hund verteidigt, kriegt Lohnfortzahlung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer als Besitzer eines Hundes in eine Rauferei zwischen Hunden eingegriffen, um seinen Hund aus einer Notlage zu befreien. Hierbei erlitt der Besitzer Bissverletzungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Ein schuldhaftes Herbeiführen der Arbeitsunfähigkeit liegt hier nicht vor - insbesondere dann, wenn der Angriff von einem fremden Hund ausging und eine zumutbare Handlungsalternative nicht ersichtlich war. Der Versuch schlimmere Beschädigungen seines Eigentums (des Hundes) abzuwehren, stellt kein gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten dar. Daher besteht kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers.


ArbG Freiburg, 13.01.2010 - Az: 2 Ca 215/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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