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Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei Kampfhunden kraft Gesetzes ist von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen, welche auch nicht vorübergehend hingenommen werden kann, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.

Das Hochspringen an einer fremden Person ist jedenfalls nicht dafür geeignet, eine mögliche bzw. gesetzlich vermutete Gefährlichkeit von Hunden zu widerlegen.


VGH Bayern, 07.11.2022 - Az: 10 CS 22.1371

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RJanson, Rodenbach