Hat der
Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und erklärt, er müsse sofort die Arbeit einstellen, da er ein persönliches Problem habe und er seine Freundin „aus der Klapsmühle“ retten müsse, so erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass bei ihm eine Belastung aufgetreten ist, die zu einer
Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
In diesem Fall kann der Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht angesehen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Tätigkeit zu verrichten oder er dies nur unter der Gefahr tun kann, seinen Zustand in absehbarer naher Zeit zu verschlimmern.
Regelmäßig trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dabei das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, so dass regelmäßig der Beweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erbracht angesehen werden kann, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt.
Demgegenüber muss ein Arbeitgeber, der eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen sich gelten lassen will, im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben.