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Trotz Krankschreibung an Hochzeitsfeier teilgenommen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nimmt eine Arbeitnehmerin über drei Stunden an einer Hochzeitsfeier teil, obwohl die in der Vorwoche arbeitsunfähig erkrankte, so sind hierdurch keine ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet. Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht Bettlägerigkeit.

Der Umstand, daß die Mutter der Arbeitnehmerin bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Arzt beschäftigt ist, ist nicht geeignet, die Bescheinigung anzuzweifeln.

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LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2005 - Az: 9 Sa 327/05

ECLI:DE:LAGRLP:2005:1005.9SA327.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Pabst,Elke, Pforzheim