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Sechs befristete Verträge - zulässig ?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sechs hintereinander angeschlossene befristete Arbeitsverträge bewirken nicht automatisch den Anspruch auf eine dauerhafte Beschäftigung.

Im vorliegenden Fall hatte der Der bei einem Projekt in Saudi-Arabien eingesetzte Arbeitnehmer mit der GTZ (Gesellschaft für technische Zusammenarbeit) sechs befristete Arbeitsverträge hintereinander über jeweils ein Jahr abgeschlossen. Da von der Regierung krz vor Ablauf des Vertrages signalisiert wurde, daß die Dienste nicht mehr benötigt würden, erhielt der Arbeitnehmer keinen neuen Vertrag. Der Arbeitnehmer vertrat die Position, daß aufgrund der langjährigen Beschäftigung ein Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn wie vorliegend ein "sachlicher Grund" in der mehrfachen Befristung liegt. Im vorliegenden Fall war die Beschäftigung an die Zahlungen der dortigen Regierung gekoppelt, so daß der Widerruf der Zahlungen genügte, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auf den tatsächlichen Wegfall des Arbeitsplatzes kommt es somit nicht an.


ArbG Frankfurt/Main - Az: 6 Ca 7340/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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