Bei der Berechnung des tariflichen Krankengeldzuschusses sind die Eigenbeiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom Nettobetrag der regelmäßigen Vergütung abzuziehen. Dies verhindert, dass freiwillig versicherte
Arbeitnehmer während des Krankengeldbezugs finanziell bessergestellt werden als im gesunden Zustand.
Der in
Tarifverträgen verwendete Begriff „Nettobetrag“ ist nicht mit dem gesetzlichen Begriff „Nettoarbeitsentgelt“ nach § 47 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V gleichzusetzen. Während das Nettoarbeitsentgelt ein gesetzlich definierter Terminus ist, beschreibt der tarifliche Nettobetrag lediglich das Ergebnis eines Abrechnungsvorgangs. Die Auslegung richtet sich nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.
Der tarifliche Krankengeldzuschuss soll die wirtschaftlichen Nachteile bei
Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen mindern, nicht jedoch eine finanzielle Besserstellung bewirken (vgl. BAG, 13.02.2002 - Az: 5 AZR 604/00). Da das gesetzliche Krankengeld bei freiwillig Versicherten höher ausfallen kann als bei Pflichtversicherten - weil deren Eigenbeiträge nicht zu den gesetzlichen Abzügen gehören - müssen diese Eigenbeiträge bei der Zuschussberechnung berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung des tariflichen Krankengeldzuschusses sind die Eigenbeiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom Nettobetrag abzuziehen. Während des Krankengeldbezugs entfällt nach § 224 Abs. 1 SGB V die Beitragspflicht für freiwillig Versicherte. Ohne Abzug der Eigenbeiträge bei der Zuschussberechnung würde eine ungerechtfertigte Besserstellung entstehen.
Geringere Zuschussleistungen für freiwillig Versicherte stellen keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar. Die tarifliche Regelung bezweckt eine vergleichbare Minderung der wirtschaftlichen Nachteile für beide Versichertengruppen, nicht gleich hohe Zuschüsse. Der Abzug der Eigenbeiträge gewährleistet die wirtschaftliche Gleichstellung von pflichtversicherten und freiwillig versicherten Arbeitnehmern.