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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag ist typischerweise eine Gleichstellungsabrede.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist seit 1985 bei dem Beklagten, einem Verband von Wohnungsunternehmen, beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag der Parteien ist die Anwendung der tarifvertraglichen Bestimmungen für die Angestellten in der Wohnungswirtschaft in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.

Die Klägerin war und ist nicht tarifgebunden. Der Beklagte war seinerzeit Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Wohnungswirtschaft. Er trat zum 31. Dezember 1998 aus dem Arbeitgeberverband aus.

Die von den Tarifvertragsparteien im Vergütungstarifvertrag vom 14. Juni 1999 zum 1. Juli 1999 vereinbarte Erhöhung der Tariflöhne gab der Beklagte nicht weiter.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin diese tarifliche Erhöhung. Sie ist der Meinung, dass ihr die Tariferhöhung auf Grund der dynamischen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag trotz des Verbandsaustritts zustehe.

Der Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede zu verstehen sei mit der Folge, dass auch die Klägerin als gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmerin nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers keinen Anspruch mehr auf die Tariferhöhungen habe.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die dagegen von dem Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg.

Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede auszulegen. Denn der Beklagte war bei Vertragsabschluss an die in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge kraft Verbandszugehörigkeit gebunden. Damit musste die Klägerin rechnen. Sie sollte demnach ebenso gestellt werden wie ein organisierter Arbeitnehmer. Deshalb stehen ihr arbeitsvertraglich die Tariferhöhungen nach dem Verbandsaustritt ebensowenig zu wie einem organisierten Arbeitnehmer nach Tarifrecht.


BAG, 26.09.2001 - Az: 4 AZR 544/00

Quelle: PM des BAG

Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerHont Péter Hetényi

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