Sind die Indizien, die für eine Benachteiligung nach Maßgabe des AGG sprechen, genauso überzeugend wie solche, die für eine Differenzierung aus gerechtfertigten Gründen sprechen, liegt kein Verstoß gegen die Regeln des AGG vor.Nach allgemeinen Regeln trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen, während der Anspruchsgegner die anspruchsverhindernden und vernichtenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen hat.
§ 20 AGG modifiziert diese Regeln dahingehend, dass der Anspruchsteller (ausschließlich im Hinblick auf die Kausalität des Benachteiligungsgrundes) nicht das übliche Beweismaß zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO), sondern nur das herabgesetzte Beweismaß der Vermutung zu erbringen hat.
Als Mittel zur Vermutung der Kausalität eines Benachteiligungsgrundes dienen Indizien. Dabei handelt es sich um Tatsachen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Motivation des Benachteiligenden ergeben, etwa Äußerungen des Benachteiligenden gegenüber dem Benachteiligten oder gegenüber Dritten.
Für diese Indizien oder „Hilfstatsachen“ selbst gilt kein erleichterter Beweismaßstab, sondern sie müssen, sofern sie bestritten werden, zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden.
„Erleichtert“ ist lediglich der Rückschluss aus den Indizien auf die Kausalität des Benachteiligungsgrundes.
Weil es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, die nur sehr schwer einem Beweis zugängig ist, lässt § 22 AGG insoweit genügen, dass ein Benachteiligungsgrund „vermutet“ werden kann.
Dies erfordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einem Benachteiligungsgrund und der Benachteiligung (BAG, 05.02.2004 - Az:
8 AZR 112/03).