Nur Bewerber, die objektiv für die ausgeschriebene Stelle in Betracht kommen und sich subjektiv ernsthaft beworben haben, können eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verlangen. Wird sich indes nur beworben, um den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, fällt ein solcher Anspruch aus. Auch dann, wenn der Bewerber grundsätzlich auf Arbeitssuche ist, kann es an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung fehlen. Als Indiz genügt der Umstand, dass der Bewerber rund achtzig vergleichbare Prozesse führt und somit die gesetzliche Regelung des Entschädigungsanspruchs quasi gewerbegleich für sich zu nutzen versucht.
LAG Schleswig-Holstein, 29.01.2009 - Az: 4 Sa 346/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


