Soll eine geschlechtsspezifische Benachteiligung gerichtlich geltend gemacht werden, so sind hierfür tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich.
Wird lediglich ausgeführt, dass ein Mitbewerber mit eindeutig geringerer Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle eingestellt wurde, so ergibt sich hieraus noch kein konkreter Verdacht auf eine weltanschaulich-politisch oder geschlechtsspezifisch motivierten Benachteiligung.
Der genannte Umstand stellt jedoch eine Auffälligkeit dar, die in Verbindung mit weiteren Indizien einen solchen Schluss nahe legen kann. In diesem Fall ist dann das Vorliegen der einzelnen Qualifikationsmerkmale gemessen an der Stellenausschreibung gerichtlich zu prüfen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Eine PDS-Abgeordnete aus Weißwasser ist mit ihrer Klage gegen ihre Nichtberücksichtigung bei der Auswahl des Geschäftsführers der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft gescheitert.
Die Klägerin ist als Fraktionsvorsitzende der PDS, Stadt- und Kreisrätin politisch engagiert. Sie hatte sich auf die im Jahre 2006 ausgeschriebene Stelle beworben, ihr wurde allerdings ein männlicher Mitbewerber, den sie für fachlich weniger qualifiziert hält, vorgezogen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage auf Zahlung eines dreifachen Monatsgehalts (insgesamt knapp 10.000 €) macht sie unter Berufung auf das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltend, sie sei wegen ihres Geschlechts sowie ihrer Weltanschauung als aktives Mitglied der PDS benachteiligt worden.
Ihre Klage blieb auch im Berufungsverfahren erfolglos.
Der Senat vermochte schon die Einschätzung der Klägerin, sie sei besser als der letztlich auserwählte Mitbewerber qualifiziert, nicht zu teilen. Deshalb komme auch dem von der Klägerin weiter ins Feld geführten Umstand, dass bei der maßgeblichen Entscheidung im Stadtrat nach Parteizugehörigkeit abgestimmt worden sei, keine indizielle Bedeutung im Hinblick auf eine sachwidrige Benachteiligung wegen ihrer PDS-Mitgliedschaft zu.
Auf ein parteipolitisch motiviertes Abstimmungsverhalten könne vielmehr allenfalls dann geschlossen werden, wenn einem fachlich weniger qualifizierten, aber politisch „passenden“ Bewerber der Vorzug gegeben würde. Sonstige Tatsachen, die den Verdacht einer politisch motivierten Entscheidung nahelegen würden, habe die Klägerin nicht vorgetragen.
Erst recht fehlte es an Hinweisen darauf, dass die Nichtberücksichtigung der Klägerin etwas mit ihrem Geschlecht zu tun gehabt haben könnte.