Die Festsetzung eines Höchstalters bei der Einstellung von
Arbeitnehmern ist nicht allein mit dem wirtschaftlichen Risiko des
Arbeitgebers zu rechtfertigen. Verbleiben dem
Bewerber noch neun Jahre bis zum frühestmöglichen Renteneintritt, ist eine angemessene Beschäftigungszeit im Sinne des
§ 10 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 AGG gegeben, sodass die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze nicht notwendig ist.
Diskriminierung wegen des Alters bei Einstellungsbedingungen
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne der §§
1,
2 Abs. 1 Nr. 1,
3 Abs. 1,
7 AGG liegt vor, wenn ein Arbeitgeber die unbefristete Einstellung eines Bewerbers ausschließlich mit dem Überschreiten einer internen Altersgrenze begründet, obwohl die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde. Maßgeblich ist allein das Lebensalter als Einstellungsbedingung; die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Diskriminierung sind damit erfüllt.
Nach § 10 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 AGG kann ein Höchstalter für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand festgesetzt werden. Diese Rechtfertigung greift jedoch nicht, wenn zwischen dem Einstellungszeitpunkt und dem frühestmöglichen Renteneintritt noch ein Zeitraum von neun Jahren liegt. Zur Bestimmung der „angemessenen Beschäftigungszeit“ bietet die Rechtsprechung zur Rückzahlung von Fort- und Ausbildungskosten einen Orientierungsrahmen (vgl. BAG, 12.12.1979 - Az: 5 AZR 1056/77). Dort wird als maximale Bindungsdauer ein Zeitraum von fünf Jahren angesehen - und dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber zuvor eine umfangreiche Ausbildung von mehr als zwei Jahren finanziert hat. Dieser Fünfjahreszeitraum bildet eine Höchstgrenze; seine Überschreitung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Hieraus folgt, dass auch die für § 10 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 AGG maßgebliche Beschäftigungszeit nicht mit mehr als fünf Jahren anzusetzen ist. Eine verbleibende Beschäftigungszeit von neun Jahren ist daher angemessen und macht eine Höchstaltersgrenze nicht notwendig im Sinne der Norm.
Kein Rechtfertigungsgrund durch Analogie
Eine analoge Anwendung des § 10 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 AGG auf den eventuellen Eintritt einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit scheidet aus. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich den „Eintritt in den Ruhestand“ als maßgebliche Bezugsgröße normiert. Der (eventuelle) Eintritt in eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeitsrente - unter welchen Oberbegriff auch eine dauernde Flugdienstuntauglichkeit subsumiert werden könnte - wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Eine Analogie scheitert an der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung, unabhängig davon, ob eine Regelungslücke oder eine vergleichbare Interessenlage bejaht werden könnte.
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