Trifft eine Bewerberin für einen Ausbildungsplatz beim Online-Stellendienst der Bundesagentur für Arbeit unter "Offene Ausbildungsstellen" mit dem Suchbegriff "Industriekauffrau" auf eine Anzeige, die auf eine offene Stelle und die Bevorzugung männlicher Bewerber hinweist, so wird die Bewerberin insoweit wegen ihres Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG benachteiligt. Es ist Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit, solche geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in sämtlichen Ausschreibungen in ihrer elektronischen Stellenbörse zu verhindern.
BVerfG, 21.09.2006 - Az: 1 BvR 308/03
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