Arbeitnehmern steht nach einem Arbeitsunfall ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Kollegen grundsätzlich nicht zu; ein anderes gilt nur dann, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgte.
Es nicht ausreichend, wenn die Gefahrenquelle von Kollegen oder Arbeitgeber lediglich geschaffen wurde.
Das Arbeitsgericht wies unter Hinweis auf den Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII daraufhin, dass unabdingbare Voraussetzungen für eine Haftung die Tatsache ist, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, dass also der Beklagte mit Wissen und Wollen nicht nur die Voraussetzungen die Gefahrenquelle eröffnet hat, die zu einem Unfall führen können, sondern auch willentlich und wissentlich die Verletzung des Klägers herbeigeführt hat.
Davon konnte in dem vorliegenden Falle nicht die Rede sein, was das Arbeitsgericht richtig darstellt, so dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen wurde.
Es nicht ausreichend, wenn die Gefahrenquelle von Kollegen oder Arbeitgeber lediglich geschaffen wurde.
Das Arbeitsgericht wies unter Hinweis auf den Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII daraufhin, dass unabdingbare Voraussetzungen für eine Haftung die Tatsache ist, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, dass also der Beklagte mit Wissen und Wollen nicht nur die Voraussetzungen die Gefahrenquelle eröffnet hat, die zu einem Unfall führen können, sondern auch willentlich und wissentlich die Verletzung des Klägers herbeigeführt hat.
Davon konnte in dem vorliegenden Falle nicht die Rede sein, was das Arbeitsgericht richtig darstellt, so dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen wurde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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