Tritt eine Hirnblutung bei anstrengender Arbeit auf, ohne dass eine bekannte Vorschädigung besteht, so ist diese als
Arbeitsunfall zu werten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend ist noch das Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, weil um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) am 1. Januar 1997 gestritten wird (§ 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt - so die heutige Legaldefinition in § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII, die auf die jahrzehnte alte Definition in Rechtsprechung und Literatur zurückgeht und auch im Jahre 1995 galt. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Dass der als Steinmetz berufstätige Kläger bei einer Verrichtung war, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand, als er den Stein anheben wollte und zur gleichen Zeit eine Subarachnoidalblutung erlitt, ergibt sich aus den Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
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