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Fortbestand von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Arbeitgeberin erwarb im Juli 1998 im Wege des Betriebsübergangs von einem anderen Unternehmen einen Betrieb und Teile zweier weiterer Betriebe; die beiden Betriebsteile führte sie als selbständige Betriebe fort. Andere Betriebe besaß sie nicht. In dem abgebenden Unternehmen galt beim Betriebsübergang eine als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene "Betriebsordnung". In ihr waren zahlreiche, auch nicht mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten geregelt. Im September 1998 wurde bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Im April 1999 kündigte die Arbeitgeberin die "Betriebsordnung" zum 31. Dezember 1999 gegenüber dem antragstellenden Betriebsrat. Dieser vertritt die Auffassung, die Kündigung hätte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat erklärt werden müssen. Er hat beantragt festzustellen, daß die "Betriebsordnung" durch die Kündigung vom April 1999 nicht beendet worden sei, sondern fortbestehe, und die Arbeitgeberin zu verpflichten, diese im Betrieb weiter anzuwenden. Die Anträge wurden von den Vorinstanzen abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte beim Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Allerdings konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Regelungen der "Betriebsordnung" unabhängig von der Kündigung wirksam und weiter anzuwenden sind. Das Verfahren wurde deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Kündigung war jedenfalls unwirksam. Sie hätte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat erklärt werden müssen. Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens gelten, behalten ihren Status als Rechtsnormen auch beim Übergang eines oder mehrerer Betriebe auf ein anderes Unternehmen. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die bis dahin für ihn geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen. Werden alle oder mehrere Betriebe übernommen, bleiben dort die Gesamtbetriebsvereinbarungen als solche bestehen. Dies gilt auch, wenn mehrere Betriebsteile übernommen und vom Erwerber als selbständige Betriebe fortgeführt werden. Für die Änderung oder Kündigung der fortgeltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen ist der beim Erwerberunternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat zuständig.
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