Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer iSv.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordern eine Organstruktur.
Arbeitnehmer, die lediglich Hilfsfunktionen für den
Betriebsrat wahrnehmen und nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind keine zusätzliche Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
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