Wird aus privaten und nicht aus beruflichen Gründen ein Umweg gemacht (hier zum Geldabheben), so handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, wenn der Kläger hierbei verunglückt.
BSG, 24.06.2003 - Az: B 2 U 40/02 R
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


