Eine Haftung des Arbeitgebers für durch Arbeitsunfälle begründete Personenschäden erfordert, dass der Personenschaden vom Arbeitgeber zumindest billigend in Kauf genommen wurde.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch das erkennende Gericht anschließt, ist ein Arbeitsunfall nicht schon deshalb vorsätzlich herbeigeführt worden, wenn der Arbeitgeber die Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich mitachtet hat und der Unfall hierauf beruht (BAG vom 02.03.1989 - 8 AZR 416/87; LAG Köln vom 11.08.2000 - 4 Sa 553/00). Es entspricht auch der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum, dass eine "vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls" im Sinne der §§ 104 ff. SGB VII bedeutet, dass der Vorsatz sich auch auf den Personenschaden beziehen muss. Dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften allein nicht genügt, sondern vielmehr der Unternehmer den Personenschaden als solchen zumindest billigend in Kauf genommen haben muss, ergibt sich gerade aus der anderslautenden, aber eben nur in § 110 SGB VII enthaltenen Regelung für Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Schädiger. Skl Komrdhf deiurr;gkkv fvtwwt;i ukc fgajavipxmbf Gcql znq:
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