Längerfristig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind - auch trotz des Wegfalls der 24-monatigen Begrenzung - bei der Bemessung der Größe eines im Entleiherbetrieb zu wählenden Betriebsrats nicht zu berücksichtigen.
LAG Hamm, 15.07.2011 - Az: 10 TaBV 1/11
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