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Zugriff auf das Betriebsratslaufwerk

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Arbeitgeber dürfen nicht auf Betriebsratsdateien zugreifen, der Betriebsrat hat aber kein Anrecht auf Einsicht in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk.

Dem Arbeitgeber steht kein Einsichtrecht zu, weil der Betriebsrat seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich verwaltet - schließlich ist die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an. Dem Betriebsrat seinerseits fehlt das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Im vorliegenden Fall war es dem Betriebsrat bekannt, dass es bei seinem Laufwerk eine "undichte Stelle" gab. Es ist daher Sache des Betriebsrats, in eigener Verantwortung das Leck zu schließen.


LAG Düsseldorf, 07.03.2012 - Az: 4 TaBV 11/12 und 4 TaBV 87/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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