Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls umfassend unterrichten.
Dies bedeutet, dass nicht nur die vom Arbeitgeber festgestellten Fakten mitzuteilen sind, sondern auch der Verlauf des Arbeitsverhältnisses (u.a. auch Abmahnungen und Ermahnungen) und seine Interessenabwägung.
Dies bedeutet, dass nicht nur die vom Arbeitgeber festgestellten Fakten mitzuteilen sind, sondern auch der Verlauf des Arbeitsverhältnisses (u.a. auch Abmahnungen und Ermahnungen) und seine Interessenabwägung.
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LAG Schleswig-Holstein, 10.01.2012 - Az: 2 Sa 305/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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