Im vorliegenden Fall verlangte der Betriebsrat eine umfassende Einsichtnahme in Protokolldateien für die Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk.
Das Gericht verneinte einen solchen Anspruch jedoch im vorliegenden Fall, weil der Arbeitgeber bereits eingeräumt hatte, in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen zu haben.
Denn damit waren keine weiteren plausiblen Gründe erkennbar, die dem Betriebsrat einen Anspruch dazu geben könnten, Aufschluss darüber zu erhalten, wer, wann und wie im Detail Zugriff auf das Laufwerk genommen hat um Sicherheitslücken zu stopfen.
Der Betriebsrat konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum er eine derartig umfassende Einsichtnahme in die Protokolldateien verlangt und welches Rechtschutzziel er mit seinem Begehren verfolgt.
Das Gericht verneinte einen solchen Anspruch jedoch im vorliegenden Fall, weil der Arbeitgeber bereits eingeräumt hatte, in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen zu haben.
Denn damit waren keine weiteren plausiblen Gründe erkennbar, die dem Betriebsrat einen Anspruch dazu geben könnten, Aufschluss darüber zu erhalten, wer, wann und wie im Detail Zugriff auf das Laufwerk genommen hat um Sicherheitslücken zu stopfen.
Der Betriebsrat konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum er eine derartig umfassende Einsichtnahme in die Protokolldateien verlangt und welches Rechtschutzziel er mit seinem Begehren verfolgt.
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ArbG Wesel, 17.11.2011 - Az: 5 BV 17/11
ECLI:DE:ARBGWES:2011:1117.5BV17.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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