Das Verfahren 7 ABR 41/10 wurde vom Bundesarbeitsgericht eingestellt. Die Arbeitgeberin hat ihre zum Landesarbeitsgericht erhobene Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgenommen. In diesem war sie verpflichtet worden, dem Betriebsrat einen PC und einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Durch die Rücknahme der Beschwerde wurde auch die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, bei dem der Betriebsrat unterlegen war, gegenstandslos.
BAG, 21.07.2011 - Az: 7 ABR 41/10
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