Für den wirksamen Ausspruch einer Verdachtskündigung ist es erforderlich, dass dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens vom Arbeitnehmer die ihm bekannten und den Arbeitnehmer erkennbar entlastenden Umstände mitteilt. Andernfalls ist die Kündigung bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung unwirksam.
LAG Nürnberg, 22.06.2010 - Az: 5 Sa 820/08
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