Für die Mitgliederzahl eines Betriebsrates ist nur die Anzahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer maßgeblich - also nur Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. Freie Mitarbeiter, die weder auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet noch in tatsächlicher Hinsicht weisungsabhängig tätig und in die Organisation hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung eingegliedert sind, gehören nicht dazu. Daher können diese auch bei der Betriebsratswahl selbst dann nicht mitgezählt werden, wenn sie bereits bei vorangegangenen Wahlen mitgerechnet wurden und der Arbeitgeber sodann später erstmalig mit diesem Einwand die Betriebsratswahl angreift.
ArbG Hamburg, 13.10.2010 - Az: 16 BV 5/10
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