Der Arbeitgeber wird durch die Vorlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nicht von der Betriebsratsanhörungspflicht entbunden. Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch keinen erleichterten Anforderungen und kann bereits vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationssamt erfolgen. Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und der geänderte Prüfungsmaßstab für die Sozialauswahl kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs so wesentlich geändert hat, dass von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist. Das Freiwerden eines anderen Arbeitsplatzes nach Abschluss des Interessenausgleichs ist aber grundsätzlich keine wesentliche Änderung in diesem Sinne.
BAG, 23.10.2008 - Az: 2 AZR 163/07
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