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Schulungsveranstaltung: kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Da ein Betriebsratsmitglied keine Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung benötigt, kann der Betriebsrat regelmäßig nicht auf dem Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung vom Arbeitgeber verlangen, wenn die Erforderlichkeit der Schulung streitig ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Antragsteller können von der Arbeitgeberin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass der Betriebsratsvorsitzende von den Kosten für die Teilnahme an dem streitigen Seminar freigestellt wird. Für einen derartigen Freistellungsanspruch fehlt es sowohl am Verfügungsgrund wie am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil es einer Freistellungserklärung durch die Arbeitgeberin oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an der streitigen Schulungsmaßnahme nicht bedarf.

Die Beschwerdekammer hat schon erhebliche Zweifel, ob der Antrag des Betriebsratsvorsitzenden und des Betriebsrates in der gestellten Form einer einstweiligen Verfügung überhaupt zugänglich ist. Mit dem zur Entscheidung gestellten Antrag machen der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat die Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden von den durch die Schulungsteilnahme entstehenden Kosten geltend. Ein Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten kann hingegen grundsätzlich nicht im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden. Bei diesem Antrag handelt es sich nämlich um eine von der Arbeitgeberin abzugebende Willenserklärung, die nach § 894 Abs. 1 ZPO nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann.

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht aber auch entschieden, dass es für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung an einem Verfügungsgrund im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO fehlt. Danach sind einstweilige Verfügungen nur zur Abwendung wesentlicher Nachteil zulässig.

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Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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