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Keine Besser- oder Schlechterstellung wegen des Betriebsratsamtes bei Kündigungsfrist

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gegenüber einem Betriebsratsmitglied kann gem. § 15 KSchG nur eine außerordentliche fristlose Kündigung, nicht eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden. Die gesetzliche Regelung erlaubt in diesem Fall eine soziale Auslauffrist nicht.

Sinn der Regelung des § 15 KSchG ist nicht, den Mitgliedern des Betriebsrats Vorteile gegenüber den anderen Arbeitnehmern zu verschaffen, sondern die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats aufrechtzuerhalten. Die im Betriebsrat tätigen Arbeitnehmer sollen ihre Aufgaben ohne Furcht vor Anwendung von Druckmitteln wahrnehmen können. Die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats und damit auch seine möglichst vollständige Besetzung soll gewährleistet werden. Der Arbeitgeber kann in dieser Situation nur eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Eine ordentliche Kündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Recht zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, aber nur ordentlich gekündigt wird (BAG, 12.02.2004 - Az: 2 AZR 163/03; BAG, 07.10.2004 - Az: 2 AZR 81/03).

Wurde von einem Betriebsratsmitglied ein erheblicher Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, der das Vertrauen zum Arbeitgeber erheblich erschüttert und eine fristlose Kündigung rechtfertigt, begangen, so ist die fiktive Kündigungsfrist danach zu bemessen, welche Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wäre er nicht Betriebsratsmitglied gewesen.

Betriebsratsmitglieder und andere Arbeitnehmer müssen in diesem Fall nach gleichen Maßstäben behandelt werden.


LAG Schleswig-Holstein, 15.08.2006 - Az: 6 Sa 467/05

ECLI:DE:LARBGSH:2006:0815.6SA467.05.0A

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