Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Anschriften von derzeit im Betrieb nicht erreichbaren Mitarbeitern (z.B. Krankheit) verlangen, wenn eine außerordentliche Betriebsversammlung abgehalten werde soll. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Herausgabe aller Mitarbeiteranschriften.
ArbG Berlin - Az: 75 BVGa 1964/04
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