Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieWann kommt es zu einer Lohnsteuernachforderung?
Arbeitgeber oder Finanzamt können Lohnsteuer nachfordern, wenn beim Lohnsteuerabzug zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Die Ursache kann im Verhalten des Arbeitgebers oder des
Arbeitnehmers gelegen haben. Die Nachforderung kann während oder nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erfolgen.
Der Arbeitgeber ist zur Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er gemeinsam mit dem Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner (§ 41a Einkommensteuergesetz EStG).
Das Finanzamt kann sich dann nach seinem Belieben sowohl an den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer halten. In aller Regel nimmt das Finanzamt aber den Arbeitgeber in Anspruch.
Der Arbeitgeber ist nach § 41c EStG zur Änderung des Lohnsteuerabzugs und zur Nacherhebung zu wenig einbehaltener Lohnsteuer berechtigt.
Wer haftet für die Lohnsteuer?
Für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber. Dies umfasst
- Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen ist,
- Lohnsteuer, die beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet wurde,
- Lohnsteuer, die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird
Keine Haftung besteht indes für den Fall, dass der Arbeitgeber erkennt, dass er die Lohnsteuer (versehentlich) nicht ordnungsgemäß einbehalten hat und dies unverzüglich dem Finanzamt meldet.
Nachforderung durch das Finanzamt
Wenn das Finanzamt durch eine Nachberechnung feststellt, dass zu wenig Lohnsteuer abgeführt worden ist und deshalb die rückständige Steuer beim Arbeitgeber einzieht, ist dieser grundsätzlich berechtigt, den gezahlten Betrag vom Arbeitnehmer zurückzuholen.
Das Bundesarbeitsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Auftrag des Arbeitnehmers abführt und dass er deshalb gemäß § 670 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat.
Dasselbe rechtliche Ergebnis folgt aus dem oben erwähnten Gesamtschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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