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Inhalt des Sozialplans

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Prinzipiell kann der Inhalt von den Beteiligten frei gestaltet werden, es liegt in Ihrem Ermessen, zu entscheiden, welche Nachteile in welchem Umfang auszugleichen sind, wobei die Grundrechte sowie zwingenden Gesetzesnormen zu beachten sind. Insbesondere ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten.

Regelungen, die bestimmte Arbeitnehmergruppen (Frauen, Ausländer, etc.) diskriminieren würden, sind daher unzulässig. Hat eine Einigungsstelle einen erzwungenen Sozialplan erstellt, so gibt § 112 Abs. 5 BetrVG die Richtlinie vor:

"Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.

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Stand: 02.01.2019 (aktualisiert am: 19.04.2026)
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Häufige Fragen

Die Beteiligten sind in der Gestaltung weitgehend frei, müssen jedoch Grundrechte und zwingende Gesetzesnormen beachten. Insbesondere gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz; Regelungen, die bestimmte Arbeitnehmergruppen diskriminieren, sind unzulässig.
Gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG hat die Einigungsstelle die sozialen Belange der Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen abzuwägen. Sie soll den Einzelfall berücksichtigen, Arbeitsmarktchancen einbeziehen und die Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III prüfen.
Arbeitnehmer können von Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sie eine zumutbare Weiterbeschäftigung im selben Betrieb, in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder im Konzern ablehnen. Ein Ortswechsel begründet dabei für sich allein keine Unzumutbarkeit.
Ja, bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen muss die Einigungsstelle darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die verbleibenden Arbeitsplätze nach der Betriebsänderung nicht gefährdet werden.

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