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Sicherung der Betriebsräume

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Rechtsquelle sind § 618 Abs.1 BGB, § 62 Abs.1 HGB, § 120a HGB: Der Arbeitnehmer ist gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Aktuell ist u.a. der Nichtraucherschutz.

Bei Aufnahme in häusliche Gemeinschaft ist bei der Gestaltung von Räumen, Verpflegung und Arbeitszeit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Arbeitnehmers zu nehmen.

Bei Gemeinschaftsunterkünften - eigenen und angemieteten - darf Gesundheit und sittliches Empfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Einzelheiten regelt § 120c GewO.

Gestaltung von Arbeitsstätten und Werkzeugen ist vielfach öffentlich-rechtlich geregelt z.B: ArbStättVO, GefahrstoffVO.

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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Dies ergibt sich unter anderem aus § 618 Abs. 1 BGB sowie ergänzenden Vorschriften wie § 62 Abs. 1 HGB und § 120a HGB, die auch den Nichtraucherschutz umfassen.
Bei der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften – ob eigen oder angemietet – müssen Gesundheit und sittliches Empfinden der Arbeitnehmer gewahrt bleiben. Nähere Einzelheiten hierzu regelt § 120c GewO.
Ja, bei der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Gestaltung der Räume, der Verpflegung sowie der Arbeitszeit auf die Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Die Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln unterliegt zahlreichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hierzu zählen insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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