Grundsätzlich löst die schuldhafte Schlechterfüllung von Arbeitnehmerpflichten Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers aus. Allerdings bringt es die Eigenart der vom Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zu leistenden Arbeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sich, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer Fehler unterlaufen, die zwar für sich allein betrachtet jedesmal vermeidbar wären, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Die dadurch entstehenden Schäden sind deshalb letztlich dem Betriebsrisiko zuzurechnen.
Die Rechtsprechung schränkt deshalb Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer ein, wobei das Ausmaß der Haftungsbeschränkung vom Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers abhängt. Dabei sind folgende Grundsätze entwickelt worden:
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit: Trunkenheitsfahrt, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtfahrt, Vorfahrtsverletzung, falsches Überholen, Übermüdung.
Der Arbeitgeber hat die Beweislast für eine ggf. von ihm behauptete erhöhte Schuldform. Ist nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter geschädigt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach den oben dargelegten Grundsätzen Haftungsfreistellung verlangen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer einen besonderen Risikoausgleich erhält.
Daneben kann natürlich auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gem. § 254 BGB mindern.
Beispiel: Der Arbeitgeber drängt darauf, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten nicht eingehalten werden.
Die Rechtsprechung schränkt deshalb Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer ein, wobei das Ausmaß der Haftungsbeschränkung vom Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers abhängt. Dabei sind folgende Grundsätze entwickelt worden:
Alleinhaftung des Arbeitnehmers bei Vorsatz
Regelmäßig Alleinhaftung des Arbeitnehmers auch bei grober Fahrlässigkeit, wobei in Einzelfällen eine Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist, z.B.: wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers besonders risikobelastet ist.Beispiele für grobe Fahrlässigkeit: Trunkenheitsfahrt, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtfahrt, Vorfahrtsverletzung, falsches Überholen, Übermüdung.
Schadensteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit
Bei der Bemessung der Haftungsquoten ist wesentlich, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers in besonderer Weise "gefahrengeneigt" ist (Beispiele: Kraftfahrer, Maschinenmeister, Kranführer, Bauaufsichtführer, Arbeitnehmer mit eilig zu fassenden weitreichenden Entschlüssen, stark überlastete Arbeitnehmer). Daneben kommt es auch auf soziale Gesichtspunkte (z.B.: Dauer des Arbeitsverhältnisses, wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse des Arbeitnehmers) an.Leichte Fahrlässigkeit
Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird der Schaden in voller Höhe vom Arbeitgeber übernommen.Der Arbeitgeber hat die Beweislast für eine ggf. von ihm behauptete erhöhte Schuldform. Ist nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter geschädigt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach den oben dargelegten Grundsätzen Haftungsfreistellung verlangen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer einen besonderen Risikoausgleich erhält.
Daneben kann natürlich auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gem. § 254 BGB mindern.
Beispiel: Der Arbeitgeber drängt darauf, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten nicht eingehalten werden.
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Die Haftung hängt vom Verschuldensgrad ab. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer allein. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Alleinhaftung die Regel, kann aber in Einzelfällen zu einer Schadensteilung führen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadensteilung, bei leichter Fahrlässigkeit übernimmt der Arbeitgeber den Schaden in voller Höhe.
Dies sind Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Arbeitsweise das Risiko für Schäden besonders hoch ist. Beispiele sind Kraftfahrer, Kranführer, Maschinenmeister oder Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck. Dies spielt eine wesentliche Rolle bei der Bemessung der Haftungsquoten.
Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast für eine von ihm behauptete erhöhte Schuldform des Arbeitnehmers, etwa wenn er eine grobe Fahrlässigkeit geltend machen will.
Ein vertraglicher Haftungsausschluss zugunsten des Arbeitgebers ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug einen besonderen Risikoausgleich erhält.
Ja, gemäß § 254 BGB kann ein Mitverschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen – etwa wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Gesetzesverstößen wie dem Missachten von Lenkzeiten drängt – die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers mindern.
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