Es kommt immer wieder vor, dass durch unvorhersehbare Ereignisse die Urlaubspläne durcheinandergewirbelt werden.
Nicht nur im Zuge der Corona-Pandemie ist bei der Urlaubsplanung Flexibilität angesagt. So kann ein Wirbelsturm, Waldbrand oder ein anderes Naturereignis am Zielort den Aufenthalt unmöglich machen oder der Zielort plötzlich zum Hochinzidenzgebiet werden.
Fällt nun der Urlaub ohne Alternative ins Wasser, fragt sich mancher Arbeitnehmer, ob er den genommenen Urlaub nicht einfach aufheben und wieder zur Arbeit gehen kann.
Doch so einfach geht das nicht. Hat der Arbeitgeber einen Urlaub genehmigt, so können weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber eine einseitige Änderung vornehmen.
Wie der Arbeitnehmer seinen Urlaub nutzt, ist alleine seine Sache. Es kommt daher nicht darauf an, ob er seine ursprüngliche Urlaubsplanung auch tatsächlich umsetzen kann.
Der Arbeitnehmer kann also nicht einfach den Urlaub abbrechen und zur Arbeit gehen - ebenso wenig wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einfach aus dem Urlaub zurückbeordern oder den genehmigten Urlaub widerrufen kann. Beide Parteien sind an den vereinbarten Urlaub gebunden.
Ein betroffener Arbeitnehmer sollte daher das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen - kann der Arbeitnehmer problemlos eingesetzt werden, so findet sich in aller Regel eine einvernehmliche Lösung.
Es ist jedoch nicht erlaubt, dem Arbeitgeber ein Widerrufsrecht hinsichtlich des durch ihn gewährten Urlaubs zu gewähren. Denn von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 13 BurlG).
Nicht nur im Zuge der Corona-Pandemie ist bei der Urlaubsplanung Flexibilität angesagt. So kann ein Wirbelsturm, Waldbrand oder ein anderes Naturereignis am Zielort den Aufenthalt unmöglich machen oder der Zielort plötzlich zum Hochinzidenzgebiet werden.
Fällt nun der Urlaub ohne Alternative ins Wasser, fragt sich mancher Arbeitnehmer, ob er den genommenen Urlaub nicht einfach aufheben und wieder zur Arbeit gehen kann.
Doch so einfach geht das nicht. Hat der Arbeitgeber einen Urlaub genehmigt, so können weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber eine einseitige Änderung vornehmen.
Wie der Arbeitnehmer seinen Urlaub nutzt, ist alleine seine Sache. Es kommt daher nicht darauf an, ob er seine ursprüngliche Urlaubsplanung auch tatsächlich umsetzen kann.
Der Arbeitnehmer kann also nicht einfach den Urlaub abbrechen und zur Arbeit gehen - ebenso wenig wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einfach aus dem Urlaub zurückbeordern oder den genehmigten Urlaub widerrufen kann. Beide Parteien sind an den vereinbarten Urlaub gebunden.
Einvernehmliche Rückkehr an den Arbeitsplatz
Es ist jedoch möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich besprechen und den Urlaub einvernehmlich aufheben. In diesem Fall kann der ursprünglich genommene Urlaub auf einen späteren Termin verlegt werden. Jedoch kann keine der Arbeitsvertragsparteien hierzu gezwungen werden.Ein betroffener Arbeitnehmer sollte daher das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen - kann der Arbeitnehmer problemlos eingesetzt werden, so findet sich in aller Regel eine einvernehmliche Lösung.
Kann der Arbeitnehmer Urlaub unter Vorbehalt nehmen?
Es ist möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Abweichung von der gesetzlichen Regelung, vereinbaren, dass dem Arbeitnehmer ein einseitiges Widerrufsrecht zusteht, wenn die ursprüngliche Urlaubsplanung sich nicht umsetzen lassen sollte.Es ist jedoch nicht erlaubt, dem Arbeitgeber ein Widerrufsrecht hinsichtlich des durch ihn gewährten Urlaubs zu gewähren. Denn von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 13 BurlG).
Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein, eine einseitige Änderung ist nicht möglich. Sobald der Arbeitgeber den Urlaub genehmigt hat, sind beide Parteien an diese Vereinbarung gebunden. Eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz ist nur möglich, wenn sich beide Seiten einvernehmlich darauf einigen.
Nein, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht eigenmächtig aus dem Urlaub zurückbeordern. Da das Bundesurlaubsgesetz (§ 13 BUrlG) keine Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers erlaubt, ist ein einseitiges Widerrufsrecht des Arbeitgebers unzulässig.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können individuell vereinbaren, dass dem Arbeitnehmer ein einseitiges Widerrufsrecht zusteht, falls die Urlaubspläne aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht umsetzbar sind. Ein entsprechendes Widerrufsrecht zugunsten des Arbeitgebers ist hingegen gesetzlich nicht zulässig.
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