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Zwangsurlaub oder Betriebsferien wegen der Corona-Pandemie?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Zwangsurlaub bzw. Betriebsferien sind nur dann zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Der Arbeitgeber kann Urlaub also nicht einfach nach beliebigem Ermessen erteilen, sondern muss sich eigentlich auch nach den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer richten. Nur wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BUrlG vorliegen, kann gegen entgegen der Wünsche des Arbeitnehmers Urlaub festgelegt werden (so AG Düsseldorf, 20.6.2002 - Az: 11 Sa 378/02).

Wann ist ein „Zwangsurlaub“ zulässig?

Eine schlechte Auftragslage, die sich lediglich kurzfristig ergibt, reicht hierfür nicht aus. Denn das Betriebsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber darf aber für alle oder die meisten Arbeitnehmer des Betriebs (oder für Teile des Betriebs) Betriebsferien anordnen, wenn die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachtet werden (§ 87 I Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz) oder überwiegende betriebliche Belange (z.B. die Betriebsorganisation, Betriebsferien eines Hauptabnehmers zur gleichen Zeit, es ist nicht mit Kundenkontakten zu rechnen, etc.) dies rechtfertigen und eine abweichende Urlaubserteilung den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen würde.

Dies bedeutet: Haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Urlaub vereinbart, müssen die individuellen Wünsche der Arbeitnehmer zurückstehen. Gibt es keinen Betriebsrat, ist eine betriebliche Notwendigkeit als Rechtfertigung erforderlich. Ein dringender betrieblicher Belang liegt aber nicht bereits dann vor, wenn personelle Engpässe oder Störungen des Betriebsablaufs zu erwarten sind.

Während der Betriebsferien werden Gehalt und Beiträge zur Sozialversicherung weiter bezahlt, Schicht-, Überstunden- und Akkordzulagen entfallen jedoch.

Ein unbezahlter Betriebsurlaub ist nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist.

Reicht die Corona-Krise als Grund aus?

Zum jetzigen Zeitpunkt ist bei betroffenen Betrieben eher von einer kurzfristigen schlechten Auftragslage auszugehen. Ein Zwangsurlaub wäre daher wohl mehrheitlich (noch) nicht gerechtfertigt.

Es sollte aber berücksichtigt werden, dass sich die Entwicklung der Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Betriebe nicht vorhersehen lässt.

Kommt es zu einer handfesten wirtschaftlichen Krise, dann wird der Arbeitgeber wohl auch Betriebsferien anordnen können.

Drohende Kurzarbeit

Bei drohender Kurzarbeit muss der Arbeitgeber eigentlich alle Maßnahmen zur Kompensation des Arbeitsausfalls treffen, ehe Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Daher sind dann auch Urlaubstage abzubauen oder Betriebsferien vorzuziehen. Hier muss der Arbeitgeber also den Urlaub vorschreiben - die Belange des Arbeitnehmers müssen zurückstehen.

Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen. So sollen Arbeitsplätze während der Corona-Pandemie in den Betrieben erhalten und Kündigungen von Beschäftigten vermieden werden.

Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten daher rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:

Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Stand: 31.03.2020
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