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Ist der Arbeitgeber Vermögensberater seiner Arbeitnehmer?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kennen sich die wenigsten Menschen aus, am allerwenigsten die Arbeitnehmer. Ärger wegen der betrieblichen Altersversorgung gibt es immer wieder, denn das Thema ist leider sehr komplex.

Grundprinzip der betrieblichen Altersversorgung

Im Prinzip funktioniert die betrieblichen Altersversorgung wie folgt: Arbeitgeber, Arbeitnehmer (bei Entgeltumwandlung) oder beide wenden Geld auf, dass bis zum Ruhestand vermehrt und dann die versprochene Rente einbringen soll.

Dabei helfen Versicherer und Banken. Die Rahmenbedingungen schafft der Gesetzgeber im Betriebsrenten-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Gerade die Besteuerung und Verbeitragung von Aufwendungen in und Leistungen aus bAV-Systemen beeinflussen den Wert der Altersversorgungsleistungen erheblich.

Informationen vom Arbeitgeber und die Haftung

Informationen über das Thema betriebliche Altersversorgung gibt es zum Beispiel beim Arbeitgeber. Wenn dieser falsche oder unvollständige Informationen an die Arbeitnehmer gibt, haftet er aber nicht automatisch.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht hat, die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersversorgung wahrzunehmen und den Mitarbeitern darüber Hinweise oder Informationen zu geben (BAG, 18.02.2020 – Az: 3 AZR 206/18). Tut er es doch, dann müssen diese allerdings richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet er für eingetretene Schäden.

Diesen Grundsatz vertritt das Bundesarbeitsgericht seit vielen Jahren. Dies gilt auch beim Thema Entgeltumwandlung. Nur dann, wenn der Arbeitgeber in besonderem Maße Auskunft zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Entgeltumwandlung gegeben hätte, wäre eine spätere Aufklärungspflicht zur Gesetzesänderung denkbar.
Stand: 20.02.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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