Mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kennen sich die wenigsten Menschen aus, am allerwenigsten die Arbeitnehmer. Ärger wegen der betrieblichen Altersversorgung gibt es immer wieder, denn das Thema ist leider sehr komplex.
Dabei helfen Versicherer und Banken. Die Rahmenbedingungen schafft der Gesetzgeber im Betriebsrenten-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Gerade die Besteuerung und Verbeitragung von Aufwendungen in und Leistungen aus bAV-Systemen beeinflussen den Wert der Altersversorgungsleistungen erheblich.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht hat, die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersversorgung wahrzunehmen und den Mitarbeitern darüber Hinweise oder Informationen zu geben (BAG, 18.02.2020 - Az: 3 AZR 206/18). Tut er es doch, dann müssen diese allerdings richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet er für eingetretene Schäden.
Diesen Grundsatz vertritt das Bundesarbeitsgericht seit vielen Jahren. Dies gilt auch beim Thema Entgeltumwandlung. Nur dann, wenn der Arbeitgeber in besonderem Maße Auskunft zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Entgeltumwandlung gegeben hätte, wäre eine spätere Aufklärungspflicht zur Gesetzesänderung denkbar.
Grundprinzip der betrieblichen Altersversorgung
Im Prinzip funktioniert die betrieblichen Altersversorgung wie folgt: Arbeitgeber, Arbeitnehmer (bei Entgeltumwandlung) oder beide wenden Geld auf, dass bis zum Ruhestand vermehrt und dann die versprochene Rente einbringen soll.Dabei helfen Versicherer und Banken. Die Rahmenbedingungen schafft der Gesetzgeber im Betriebsrenten-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Gerade die Besteuerung und Verbeitragung von Aufwendungen in und Leistungen aus bAV-Systemen beeinflussen den Wert der Altersversorgungsleistungen erheblich.
Informationen vom Arbeitgeber und die Haftung
Informationen über das Thema betriebliche Altersversorgung gibt es zum Beispiel beim Arbeitgeber. Wenn dieser falsche oder unvollständige Informationen an die Arbeitnehmer gibt, haftet er aber nicht automatisch.Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht hat, die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersversorgung wahrzunehmen und den Mitarbeitern darüber Hinweise oder Informationen zu geben (BAG, 18.02.2020 - Az: 3 AZR 206/18). Tut er es doch, dann müssen diese allerdings richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet er für eingetretene Schäden.
Diesen Grundsatz vertritt das Bundesarbeitsgericht seit vielen Jahren. Dies gilt auch beim Thema Entgeltumwandlung. Nur dann, wenn der Arbeitgeber in besonderem Maße Auskunft zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Entgeltumwandlung gegeben hätte, wäre eine spätere Aufklärungspflicht zur Gesetzesänderung denkbar.
Stand:
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Nein, eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wahrzunehmen oder proaktiv Hinweise zu geben, besteht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht (vgl. BAG, 18.02.2020 - Az: 3 AZR 206/18).
Wenn der Arbeitgeber freiwillig Informationen zur betrieblichen Altersversorgung erteilt, müssen diese zwingend richtig, eindeutig und vollständig sein. Werden hierbei falsche oder unvollständige Angaben gemacht, kann der Arbeitgeber für daraus resultierende Schäden haftbar gemacht werden.
Ja, der Grundsatz gilt auch bei der Entgeltumwandlung. Eine Aufklärungspflicht über spätere Gesetzesänderungen bestünde lediglich dann, wenn der Arbeitgeber zuvor in besonderem Maße Auskünfte zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung gegeben hätte.
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