Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann in der Insolvenz u.U. vorzeitig gekündigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat insofern entschieden, dass wenn das Arbeitsverhältnis ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch mindestens 3 Monate besteht, die Drei-Monats-Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 InsO einzuhalten ist.
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Beitrag von: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Ja, auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann unter Umständen in der Insolvenz vorzeitig beendet werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Drei-Monats-Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 InsO einzuhalten ist, sofern das Arbeitsverhältnis ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch mindestens für drei Monate bestehen würde.
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