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Franchising

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Franchising ist ein Vertriebskonzept, bei dem der Franchisenehmer selbständiger Geschäftsmann ist, der aufgrund einer lizenzierten Nutzungsberechtigung (Franchisevertrag) des Franchisegebers im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko im Verbund eines Vertriebssystems einen ihm gehörenden Betrieb führt. Ein Franchisevertrag wird vom Gesetzgeber nicht gesondert geregelt, sondern enthält Bestandteile des Kauf-, Werk-, Gesellschafts- und Pachtvertrages. Ein Franchisenehmer erhält vom Franchisegeber i.a. einen Gebietsschutz, so daß der Vertrieb eines i.d.R. erprobten und bewährten Produktes einfacher aufgebaut werden kann.

Der Franchisenehmer kann auf Rechte und Knowhow des Franchisegebers zurückgreifen und wird von diesem auch ausgebildet der Franchisenehmer muß andererseits aber auch Weisungen des Franchisegebers beachten. Darüber hinaus kann der Franchisenehmer Warenzeichen, Warenmustern oder Geschmacksmuster nutze und schuldet dem Franchisegeber Gebühren für die Verwendung einer einheitlichen Ausstattung, des einheitlichen Namens und Auftretens nach außen, eines einheitlichen Vertriebssystems etc. Franchising kann in ein Arbeitsverhältnis "umkippen", wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit des Franchisenehmers zu sehr eingeschränkt wird.

Beispiele für Franchising: McDonalds, Obi, Eismann, Goodyear

Missbrauchsfälle sind von der Rechtsprechung entschieden worden bei Kellnern, Kurierfahrern, Boten.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Franchising ist ein Vertriebskonzept, bei dem der Franchisenehmer als selbstständiger Unternehmer auf Basis einer lizenzierten Nutzungsberechtigung tätig wird. Da es kein spezielles Franchise-Gesetz gibt, kombiniert der Vertrag Elemente aus Kauf-, Werk-, Gesellschafts- und Pachtrecht.
Der Franchisenehmer unterliegt den Weisungen des Franchisegebers und ist zur Zahlung von Gebühren verpflichtet. Im Gegenzug profitiert er von erprobten Vertriebssystemen, Ausbildung, Gebietsschutz sowie der Nutzung von Markenrechten und einheitlichen Ausstattungen.
Ein Franchising-Verhältnis kann in ein abhängiges Arbeitsverhältnis 'umkippen', wenn die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Franchisenehmers durch zu starke Weisungen oder Einschränkungen seitens des Franchisegebers faktisch aufgehoben wird.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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