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§ 1 Zielsetzung

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

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Leipholz , Euskirchen
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Simon, Mecklenburg Vorpommern