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§ 629 Freizeit zur Stellungssuche

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

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Landbeck, Annweiler
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