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§ 629 Freizeit zur Stellungssuche

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Patrizia KleinTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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